Für Arbeitgeber*innen

Was ist BEM?

In §167 Abs.2 SGB IX verpflichtet der Gesetzgeber, alle Arbeitgeber*innen dazu, ein BEM durchzuführen, wenn Mitarbeiter*innen sechs Wochen oder länger innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig sind. Das Jahr beginnt mit dem ersten krankheitsbedingten Fehltag der betroffenen Person, es handelt sich also nicht um das Kalenderjahr. Zu beachten ist, dass bei Mitarbeiter*innen, die in Teilzeit arbeiten, sich die sechs Wochen anhand der Länge der Arbeitswoche der betroffenen Person berechnen. Dabei können die sechs Wochen am Stück verlaufen oder wiederholt, also in Form von Kurzerkrankungen. Diese addieren sich gleich welchen Grundes. Das BEM umfasst dabei alle Maßnahmen, die dazu dienen, Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen dauerhaft an einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Zu beachten ist, dass alle gesundheitlichen Probleme gemeint sind, also egal ob diese im beruflichen oder privaten Raum entstehen. Einzig die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber der Grund, ist von
Wichtigkeit.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber*innen?

Allgemein sind Arbeitgeber*innen sind dazu verpflichtet, die Möglichkeiten zur Überwindung sowie zur Vorbeugung der Arbeitsunfähigkeit und zum Erhalt des Arbeitsplatzes mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person zu klären.

Bedeutung des BEM für Arbeitgeber*innen

BEM ist für Arbeitgeber*innen eine Chance Arbeitskräfte im Unternehmen zu halten und gemeinsam mit demder betroffenen Mitarbeiterin Wege zur Reintegration an den Arbeitsplatz zu finden. Somit kann das Know-how dieser Person im Unternehmen gehalten werden. Durch eine schrittweise Reintegration durch z.B. Teilzeitmodelle wie das „Hamburger-Modell“, wird ebenso die weitere Planung zur Besetzung des Arbeitsplatzes und die Steuerung von Ersatzkräften durch das BEM ermöglicht. Der Arbeitsplatzerhalt im Krankheitsfall ist aber auch ein wichtiger Aspekt für Arbeitnehmer*innen. Zu wissen, dass derdie Arbeitgeberin einen Mitarbeiterin auch im Falle einer schweren Erkrankung halten will, erhöht die Motivation der Mitarbeiter*innen. Dies kann auch als soziale Komponente bei der Mitarbeitergewinnung ausschlaggebend sein. Im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung ist ein BEM-Verfahren keine zwingende Voraussetzung. Sofern derdie gekündigte Mitarbeiterin gegen die Kündigung Rechtsmittel einlegt, wird allerdings im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Mittel geprüft werden, ob eine Abwägung stattgefunden hat. Das bedeutet, es wird geprüft, ob ein milderes Mittel, wie z.B. die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz etc. möglich gewesen wäre. Im BEM-Verfahren wird dies gemeinsam mit demder Mitarbeiterin erarbeitet und kann so im Gerichtsverfahren für dendie Arbeitgeberin gewertet werden. Auch kann das Ergebnis des BEM-Verfahrens sein, dass es keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung der betroffenen Person gibt und somit die Kündigung begründet ist. Ein BEM-Verfahren zählt auch dann als durchgeführt, wenn derdie Arbeitnehmerin von seinem Recht Gebrauch macht und das gesamte Verfahren ablehnt, oder vorzeitig beendet. Dieser Fall ist dann risikoreich für dendie Arbeitgeber*in, wenn die betroffene Person das BEM-Verfahren ablehnt, weil Fehler im Verfahren selbst vorliegen. Besonders zu beachten sind dabei Themen wie Datenschutz, Vertraulichkeit gesundheitsbedingter Aussagen und Erklärungen, Umgang mit der BEM-Akte und Integrationsteam.

BEM und Corona

Besonders jetzt zu Zeiten von Corona steigt die Wichtigkeit des BEM, da immer mehr Personen erkranken. Eine Aussetzung der Pflicht zum BEM aufgrund von Corona ist nicht gegeben.

Umsetzung im Betrieb

Die Umsetzung im Betrieb ist von verschiedensten Faktoren abhängig, wie z.B. die Größe und Strukturierung des Betriebes, Krankenstände, Organisation und ggf. vorhandene Vorgaben und Betriebsvereinbarungen. Gern erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam ein Konzept zur optimalen Umsetzung in Ihrem Betrieb.


*) Die Ausführungen dienen der Veranschaulichung und Aufklärung eines möglichen BEM-Verfahrens. Es handelt sich nicht um eine juristische oder anders gelagerte Beratung und kann diese auch nicht ersetzen.